Außerordentliche Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen
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Der Kläger war seit dem 1.4.2000 Chefarzt der beklagten Klinik. Mit Schreiben vom 29.6.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Die Kündigung wurde auf eine Tätlichkeit im Jahr 2015 des Klägers gegenüber einer Mitarbeiterin gestützt, von der die Beklagte erst am 20.6.2018 Kenntnis erlangt haben will. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Nach Anhörung und Zustimmung der Mitarbeitervertretung schob die Beklagte im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens weitere Kündigungsgründe nach und sprach vorsorglich am 4.10.2018 eine weitere fristlose Kündigung aus.
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Prof. Dr. Feyzan Ünsal
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Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit
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