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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Außertariflicher Angestellter; Mindestabstand zur tariflichen Vergütung

§ 362 BGB; §§ 1 Nr. 3 MTV und 1 Nr. 3 ERA der Metall- und Elektroindustrie NRW

● Problempunkt

Der Kläger ist bei der Beklagten als Entwicklungsingenieur auf Basis eines Arbeitsvertrages für außertarifliche Angestellte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Seine Vergütung beträgt 8.212 Euro monatlich, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe, hochgerechnet auf 40 Wochenstunden, 8.210,64 Euro beträgt.

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