Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Problempunkt
Beschäftigte unterfallen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Für einige Berufungsgruppen bestehen jedoch besondere Versorgungseinrichtungen. Die Träger der hiervon erfassten Berufe sind nicht nur Pflichtmitglieder ihrer Kammern, sondern i. d. R. auch der zugehörigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Daher haben sie satzungsgemäß Pflichtbeiträge dorthin abzuführen.
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Lars von Scheven

Lars von Scheven

· Artikel im Heft ·
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Problempunkt
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