Befristeter Arbeitsvertrag nach vorheriger Leihe des Arbeitnehmers

§ 14 Abs. 2 TzBfG; § 10 Abs. 1 AÜG

Die Tarifvertragsparteien haben einen Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen, nach welcher auch eine tarifvertragliche Höchstüberlassungsdauer von 36 Monaten nicht zu beanstanden ist. Ein Überschreiten der gesetzlichen Öffnungsklausel durch die Tarifvertragsparteien läge erst dann vor, wenn die Überlassung ohne jegliche zeitliche Begrenzung erfolgt und der Leiharbeitnehmer dauerhaft anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 5.4.2023 – 7 AZR 223/22

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Problempunkt

Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die beklagte Arbeitgeberin überlassen. Auf das Leiharbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anzuwenden, wonach der Einsatz von Zeitarbeitnehmern auf maximal 36 aufeinanderfolgende Monate ermöglicht wurde. Ergänzend war dort geregelt, dass ein Zeitraum eines vorangehenden Einsatzes anzurechnen ist, wenn die Beendigung nicht länger als sechs Monate vor dem Beginn des erneuten Einsatzes zurückliegt.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Befristeter Arbeitsvertrag nach vorheriger Leihe des Arbeitnehmers
Seite 56
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§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von

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Die Auslegung des AÜG beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig und spielt für Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Der EuGH