Befristeter Arbeitsvertrag nach vorheriger Leihe des Arbeitnehmers
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die beklagte Arbeitgeberin überlassen. Auf das Leiharbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anzuwenden, wonach der Einsatz von Zeitarbeitnehmern auf maximal 36 aufeinanderfolgende Monate ermöglicht wurde. Ergänzend war dort geregelt, dass ein Zeitraum eines vorangehenden Einsatzes anzurechnen ist, wenn die Beendigung nicht länger als sechs Monate vor dem Beginn des erneuten Einsatzes zurückliegt.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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Problempunkt
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Problempunkt
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Problempunkt
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