Beginn der Ausschlussfrist für Entschädigungsanspruch

§§ 15, 1 AGG

Der Entschädigungsanspruch nach dem AGG muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung und in sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Eine Klage auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25.7.2024 – 8 AZR 21/23

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● Problempunkt

Der schwerbehinderte Kläger verfügt über einen Masterabschluss einer Fachhochschule. Die Beklagte hatte eine Stelle im höheren Dienst ausgeschrieben, auf die der Kläger sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung erfolglos bewarb. Der Kläger hat sodann nach den Ablehnungsgründen gefragt, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass die Auswahl auf einen anderen Bewerber gefallen sei, der unter Berücksichtigung aller für die Auswahl maßgebenden Gesichtspunkte am besten geeignet erscheine.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Beginn der Ausschlussfrist für Entschädigungsanspruch
Seite 55
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