Beitragspflicht zur SOKA-Bau auch für Verleiher?

§§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 – VTV 2015

Werden Nebenarbeiten in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit baugewerblichen Hauptleistungen unter einer einheitlichen Leitung erbracht, können sie den Haupttätigkeiten zugeordnet werden. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann in diesem Fall eröffnet sein. Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig anzunehmen.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

BAG, Urteil vom 27.1.2021 – 10 AZR 138/19

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die SOKA-Bau zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien des Baugewerbes u. a. Beiträge zur Urlaubskasse (ULAK) ein. Beitragspflichtig sind alle Betriebe, die zeitüberwiegend bauliche Leistungen erbringen, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 2 Abschn.IV und Abschn.V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes (VTV) beispielhaft genannt sind.

Bislang mussten Verleiher i.S. d.§ 1 AÜG in aller Regel keine Beiträge zur SOKA-Bau entrichten, weil das Überlassen von Leiharbeitnehmern keine bauliche Haupttätigkeit darstellt, die zu entsprechender Beitragspflicht führt. Als baulich gelten zwar auch alle Arbeiten, die für die Baubranche branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten notwendig sind. Um eine solche „Zusammenhangstätigkeit“ den baugewerblichen Tätigkeiten hinzurechnen zu können, ist jedoch grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit des Betriebs erforderlich. Daher unterfällt ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge (BAG, Urt. v. 18.12.2019 – 10 AZR 141/18). Beispiel: Die Reinigung von Baustellen ist eine beitragspflichtige Zusammenhangstätigkeit, wenn sie durch das Bauunternehmen selbst ausgeführt wird. Für ein Unternehmen mit dem Betriebszweck „Reinigung“ oder „Recycling“ wäre sie dagegen beitragsfrei.

Vorliegend hatte ein Verleiher zu mehr als 50 % seiner betrieblichen Arbeitszeit Leiharbeitnehmer zur Unterstützung an einen Entleiher überlassen, der Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen ausführt. Die in dem Urteil zu klärende Frage war nun, ob die Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer beitragspflichtige „Zusammenhangstätigkeiten“ darstellten, wenn sie unmittelbar zur Ausführung der jeweiligen Bautätigkeit erforderlich sind, oder ob die Überlassung von Arbeitnehmern ein eigener Betriebszweck bleibt, der einer Beitragspflicht entgegensteht. Zusätzlich ging es noch um die Frage, ob Eisenschutzarbeiten an Schiffen überhaupt eine baugewerbliche Tätigkeit darstellen und somit eine Beitragspflicht auslösen, was das BAG bejahte. Die größere Relevanz besitzt jedoch die Frage der Einbeziehung der Verleiher in die Beitragspflicht.

Entscheidung

Das BAG nahm eine baugewerbliche Tätigkeit und somit eine Beitragspflicht des Verleihers an. Unter Berufung auf bisherige Entscheidungen nimmt das Gericht an, dass eine Einbeziehung der Arbeiten auch der Leiharbeitnehmer unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes immer dann erfolge, wenn dem Arbeitgeber, der die Nebenarbeiten ausführt, die baulichen Hauptleistungen zugerechnet werden müssten. Das sei bspw. dann der Fall, wenn der (Bau-)Arbeitgeber baulich geprägte Hauptleistungen einem Subunternehmen anvertraue oder sie beaufsichtige. Würden Nebenleistungen und Bauleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet, sei eine „nur auf dem Papier stehende“, für die Arbeitspraxis folgenlose Trennung der Nebenarbeiten von den Hauptarbeiten unbeachtlich. Dabei sei weder entscheidend, welcher der mehreren zusammenwirkenden Unternehmer als „Subunternehmer“ anzusehen ist, noch, wer wen mit welchen Tätigkeiten beauftragt hat. Maßgeblich sei allein, ob die baulichen Hauptleistungen und die Nebenleistungen unter einer einheitlichen Leitung im Wesentlichen so organisiert würden, wie das in einem Baubetrieb der Fall sei, in dem sie nicht getrennten Unternehmen zugewiesen seien. Diese Voraussetzung sei regelmäßig gegeben, wenn Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für die Bauleistungen und die Nebenleistungen von ein und derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt würden (BAG, Urt. v. 14.3.2012 – 10 AZR 610/10, Rn. 12f.; v. 18.1.2012 – 10 AZR 722/10, Rn. 19f.).

Diese Voraussetzungen seien auch bei einer Überlassung der Arbeitnehmer nach dem AÜG anzunehmen. Der Entleiher bediene sich der Arbeitnehmer des Verleihers, um Tätigkeiten zu erledigen, für die er sonst eigenes Personal benötige. Die Leiharbeitnehmer würden in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Der Entleiher übe das Direktionsrecht aus und entscheide, welcher konkrete Arbeitsplatz zugewiesen werde und in welcher Art und Weise die Arbeitsleistung zu erbringen sei. Damit würden Nebenleistungen und Bauleistungen unter der einheitlichen Leitung des Entleihers erbracht. Aus diesem Grund seien die von den Arbeitnehmern des Verleihers verrichteten Hilfstätigkeiten nicht isoliert von den Arbeiten der Fachunternehmen zu betrachten. Die Tätigkeiten der Fachunternehmen seien dem Personaldienstleister vielmehr zuzurechnen.

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Konsequenzen

Als Folge der Entscheidung nehmen zukünftig auch Verleiher in vergleichbaren Fällen am Urlaubskassenverfahren teil. Der Verleiher ist allerdings nicht nur verpflichtet, Sozialkassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu leisten, sondern kann im Gegenzug die Erstattung von an den Leiharbeitnehmer gezahltem Urlaubsentgelt verlangen (BAG, Urt. v. 8.12.2021 – 10 AZR 101/20). Wohl auch wegen der letztgenannten Entscheidung sind in der Praxis bisher keine übermäßigen Aktivitäten der SOKA-Bau im Hinblick auf Leiharbeitsfirmen zu erkennen.

Praxistipp

Verleiher sollten sich über den Komplex „Beitragspflicht zur SOKA-Bau“ genau informieren. Es genügt nicht, das Bauverbot in § 1b AÜG zu beachten und daraus zu folgern, man könne nicht der Beitragspflicht zur SOKA-Bau unterfallen. Denn auch für Unternehmen, die nicht überwiegend Bauleistungen erbringen, können Beitragsverpflichtungen entstehen. Freilich können im Gegenzug Ansprüche gegen die Urlaubskasse geltend gemacht werden.

Jörg Hennig

Rechtsanwalt, AMETHYST Rechtsanwälte Berlin
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Beitragspflicht zur SOKA-Bau auch für Verleiher?
Seite 55
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