Beschäftigungsanspruch; Unmöglichkeit aufgrund Umorganisation
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst in deren Betrieb in H als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Jahr 2017 und stellte die Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Die Beklagte berief sich darauf, die bisherigen Aufgaben der Klägerin seien teilweise entfallen, teilweise würden sie von anderen Arbeitnehmern, dem Geschäftsführer oder externen Dritten wahrgenommen. Das Arbeitsgericht gab einer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.
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●Problempunkt
Die Klägerin hatte ihre Arbeitsleistung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.6.2023 bis zum Beginn ihrer
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1. Funktionsbeschreibung
- Verantwortung für Geschäftsbuchhaltung, Bilanzierung sowie
● Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Geschäftsführerin und nach ihrer Berufung weiterhin als Angestellte