Beschäftigungsanspruch; Unmöglichkeit aufgrund Umorganisation

Art. 1 und 2 GG; §§ 242, 275, 280 BGB

Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß den §§ 611a, 613 i. V. m.§ 242 BGB setzt neben einer arbeitsvertraglichen Verbindung der Parteien voraus, dass das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung das des Arbeitgebers an seiner Nichtbeschäftigung überwiegt. Der Anspruch kann ausgeschlossen sein, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers, z. B. wegen Auftragsmangels oder einer Umorganisation, die auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht, nicht (mehr) möglich ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 15.6.2021 – 9 AZR 217/20

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Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst in deren Betrieb in H als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Jahr 2017 und stellte die Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Die Beklagte berief sich darauf, die bisherigen Aufgaben der Klägerin seien teilweise entfallen, teilweise würden sie von anderen Arbeitnehmern, dem Geschäftsführer oder externen Dritten wahrgenommen. Das Arbeitsgericht gab einer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.

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Beschäftigungsanspruch; Unmöglichkeit aufgrund Umorganisation
Seite 54
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● Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Geschäftsführerin und nach ihrer Berufung weiterhin als Angestellte