Beschäftigungsanspruch; Unmöglichkeit aufgrund Umorganisation
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst in deren Betrieb in H als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Jahr 2017 und stellte die Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Die Beklagte berief sich darauf, die bisherigen Aufgaben der Klägerin seien teilweise entfallen, teilweise würden sie von anderen Arbeitnehmern, dem Geschäftsführer oder externen Dritten wahrgenommen. Das Arbeitsgericht gab einer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
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Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Geschäftsführer/Geschäftsstellenleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der
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Die Klägerin ist 47 Jahre alt, ledig und schwerbehindert mit einem GdB von 60. Seit dem 1.8.2006 ist sie bei der
Widerspricht in Betrieben mit Betriebsrat dieser einer ordentlichen Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG frist- und ordnungsgemäß, muss der
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Die beklagte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der S-Gruppe. Sie nahm ihre Geschäftstätigkeit am 1.9.2011 auf, um in B
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Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis des bei ihr als Schlosser beschäftigten Klägers zum 30.9.2015 gekündigt. Die