Beschäftigungsanspruch; Unmöglichkeit aufgrund Umorganisation
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst in deren Betrieb in H als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Jahr 2017 und stellte die Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Die Beklagte berief sich darauf, die bisherigen Aufgaben der Klägerin seien teilweise entfallen, teilweise würden sie von anderen Arbeitnehmern, dem Geschäftsführer oder externen Dritten wahrgenommen. Das Arbeitsgericht gab einer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Klägerin war als Flugkapitänin tätig. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb mit sofortiger
Rechtsfolgen unzutreffender Statusbeurteilung
Die Rechtsfolgen einer unzutreffenden Statusbeurteilung können vielfältig und erheblich
Problempunkt
Die schwerbehinderte klagende Partei wurde zweigeschlechtlich geboren und bezeichnet sich selbst als Hermaphrodit. Sie bewarb sich
Im Titelthema gehen Daniel Hennig, Stephanie Witt und Henry Lambertz der Frage nach, was die neue Entgelttransparenzrichtlinie für Arbeitgeber
In der Filiale eines Textilunternehmens besteht ein siebenköpfiger Betriebsrat. Dieser hält regelmäßig dienstags seine Sitzungen ab. Am 10
Die Arbeitnehmer werden vom Betriebsrat vertreten? Ja, könnte man sagen, so einfach war das einmal. Mittlerweile geht die Anzahl der Betriebsräte in