Unterrichtung des BR beim Wegfall von Provisionen

§ 99 BetrVG

Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat ein Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Versetzung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten – dies gebietet einem Arbeitgeber, den Betriebsrat ggf. über den versetzungsbedingten Wegfall der Möglichkeit zur Provisionserzielung aufseiten des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers zu informieren. Demgemäß erfordert eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats neben betragsmäßigen Angaben zu bereits erzielten Provisionen insbesondere auch die konkret bezifferte Höhe drohender finanzieller Einbußen bzw. Nachteile aufgrund des versetzungsbedingten Wegfalls der Möglichkeit zur Erzielung von Provisionen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 8.5.2024 – 2TaBV81/23

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Anfang 2023 entschied sich der Arbeitgeber zur Schaffung einer neuen Stelle im Vertriebsinnendienst. Hierauf sollte sodann ein bisher noch im Vertriebsaußendienst tätiger Mitarbeiter (Herr S.) versetzt werden, dessen Tätigkeitsbereich im Außendienst neben der Auftragsakquise auch die Kundenbetreuung, Angebotserstellung und eine sich ggf. hieran anschließende Auftragsabwicklung umfasste. Beim Erreichen jährlicher Umsatzziele normierte eine zwischen Herrn S. und dem Arbeitgeber vereinbarte Provisionsabrede zudem einen variablen Vergütungsanspruch in bis zu fünfstelliger Höhe.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Unterrichtung des BR beim Wegfall von Provisionen
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