Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen

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 Bild: Alexander Limbach/stock.adobe.com
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Vor dem Thüringer LAG stritten die Betriebsparteien um einen Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung bestimmter personeller Einzelmaßnahmen.

Das Unternehmen produziert Scheinwerfer für die Automobilindustrie. Es gibt einen 13-köpfigen Betriebsrat. Im Bereich der Fertigung bestehen die Abteilungen Vorfertigung und Fertigung. Es gibt verschiedene Teams unterschiedlicher Größe, die sich aus einem Teamleiter, Produktionsversorgern und Montierern zusammensetzen. Entscheidungen über die Einsatzplanung der Mitarbeiter trifft der Fertigungsgruppenleiter. Anfang des Jahres 2019 teilte dieser in vier Fällen Mitarbeiter jeweils einem anderen Team zu. Der Betriebsrat monierte, dazu nicht entsprechend § 99 BetrVG beteiligt worden zu sein. Es wurden in allen Fällen entsprechende Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig gemacht. Zusätzlich beantragte der Betriebsrat, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer in anderen Teams zu beschäftigen und zuzuordnen, solange der Betriebsrat nicht rechtzeitig und umfassend unterrichtet wurde und dafür die erforderliche Zustimmung erteilt habe. Ferner beantragte der Betriebsrat für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu verhängen. Er verwies darauf, dass schon im Jahre 2015 mehrere Beschlussverfahren wegen der Nichtbeteiligung des Betriebsrats gerichtlich anhängig gemacht worden seien, sodass hier Wiederholungsgefahr drohe.

Der Antrag des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers setzt jedoch eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt. Diese Voraussetzung lag jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass der Wechsel von einem in das andere Team in der Fertigung bzw. Vorfertigung keine Versetzung darstellt. Die Tätigkeit in den unterschiedlichen Teams unterscheide sich nur dadurch, dass in jeder Produktionslinie ein anderer Scheinwerfer für ein anderes Automodell produziert werde. Das Gericht hielt die Auffassung des Arbeitgebers für vertretbar, dass der Wechsel von einem in das andere Team in der Fertigung bzw. Vorfertigung keine Versetzung darstellt. Es sah auch keine Wiederholungsgefahr für künftige Verstöße. Die in der Vergangenheit liegenden behaupteten Pflichtverstöße in 2015 lagen bereits acht Jahre zurück. Die vier streitigen Verfahren wegen der Nichtbeteiligung des Betriebsrats waren zwischenzeitlich erledigt worden. Es waren auch keine weiteren Entscheidungen oder anhängigen Verfahren bekannt geworden, bei denen das Unternehmen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers missachtet hatte. (Thüringer LAG, Beschl. v. 5.12.2023 – 5 TaBV 8/22, rk.)

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen
Seite 54 bis 55
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