Zuweisung eines Arbeitsorts im Ausland kraft Weisungsrecht
● Problempunkt
Der 1968 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit Januar 2018 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin – beides international tätige Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im europäischen Ausland – als Pilot beschäftigt. Hauptsächlicher Stationierungsort des Klägers war der Flughafen Nürnberg. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Kläger auch an anderen Orten stationiert werden könne.
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Prof. Dr. Feyzan Ünsal

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