Beschäftigungsverweigerung im Betrieb wegen Infektionsrisiko
Problempunkt
Die Parteien streiten darüber, ob die schwerbehinderte Klägerin gesundheitlich als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen D tätig werden kann. Flugsicherheitsassistenten sind u. a. an den Sperrgepäckschaltern A, B und C, als Fahrer und im Monitorraum tätig. Im Monitorraum arbeiten mindestens sechs Personen gleichzeitig in einem geschlossenen Raum. Die Flughafengebäude sind klimatisiert. Die Klägerin gehört aufgrund Herz-/Stoffwechselkrankheiten zur Covid-19-Risikogruppe. Nach dem letzten Betriebsarztattest sind Tätigkeiten „mit erhöhtem Infektionsrisiko (z. B. Publikumsverkehr jeglicher Art)“ unbedingt zu vermeiden.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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