Betriebsrat: Briefwahl

§ 24 Abs. 3 WO

Die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für bestimmte Betriebsstätten nach § 24 Abs. 3 WO ist nur für zum Wahlbetrieb gehörende, räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe zulässig. Der Wahlvorstand hat einen Beurteilungsspielraum für die Anordnung der Briefwahl für weit räumlich entfernte Betriebsteile.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 16.3.2022 – 7 ABR 29/20

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Einige wahlberechtigte Arbeitnehmer haben die Betriebsratswahl im Betrieb des Standorts Hannover-Stöcken der Volkswagen AG nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse angefochten. Dort betreibt die Arbeitgeberin ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Zum Betrieb gehören zahlreiche Betriebsteile. Das Werksgelände ist mehrere Hektar groß und vollständig eingezäunt. Der Zutritt zum Werksgelände erfolgt über mehrere Tore, welche durch den Werkschutz kontrolliert werden. Es befinden sich zudem weitere Betriebsstätten außerhalb des umzäunten Geländes.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Betriebsrat: Briefwahl
Seite 55
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