Betriebsrat: Unzulässige Wahlwerbung über WhatsApp

§ 19 BetrVG

Der Versand von Wahlwerbung in einer WhatsApp-Broadcast-Liste, auf die nur der Betriebsratsvorsitzende durch seine dienstliche sowie Amtsstellung Zugriff hat, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber.

(Leitsatz der Bearbeiter)

LAG Köln, Beschluss vom 6.10.2023 – 9TaBV14/23

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problemschwerpunkt

Die Hürden einer erfolgreichen Anfechtung einer Betriebsratswahl sind hoch und nach § 19 Abs. 1 BetrVG möglich, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist […]. Ein wesentlicher Wahlgrundsatz ist auch die Chancengleichheit der Wahlbewerber.

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Betriebsrat: Unzulässige Wahlwerbung über WhatsApp
Seite 57
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