Betriebsratsbeteiligung nach § 99 BetrVG bei Rentnerbeschäftigung

§ 99 BetrVG; § 41 Satz 3 SGB VI

Dem Betriebsrat steht bei einer Rentnerbeschäftigung, die auf einer Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI beruht, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 22.9.2021 – 7 ABR 22/20

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Erreichen einer tariflichen Altersgrenze hinaus, die auf einer Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI beruht, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zusteht. Der Arbeitgeber betreibt mit 4.400 Beschäftigten ein ÖPNV-Unternehmen in M. Die tariflichen Bestimmungen sehen vor, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis mit einem Trambahnfahrer hätte danach am 31.5.2019 geendet.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Betriebsratsbeteiligung nach § 99 BetrVG bei Rentnerbeschäftigung
Seite 56
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