Betriebsratssitzung per Videokonferenz und Ausstattung

§§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG

1. Bei Anwendung der §§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG kann ein elfköpfiger Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel(zwei Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen, zwei Headsets, zwei Webcams, elf Smartphones) zur Verfügung gestellt werden.

2. § 40 Abs. 2 BetrVG vermittelt dem Betriebsrat keinen Anspruch auf einen Kostenvorschuss in Geld für den Erwerb notwendiger Hard- und Software zur Durchführung von Videokonferenzen. Nach dieser Norm hat ein Betriebsrat nur einen Überlassungsanspruch.

(Leitsatz und Orientierungssatz des Gerichts)

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2021 – 15 TaBVGa 401/21

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Betriebsrat einen Kostenvorschuss, hilfsweise bestimmte Sachmittel zu erhalten hat, um Betriebsratssitzungen im Wege von Videokonferenzen durchführen zu können. Im Betrieb des Arbeitgebers ist ein elfköpfiger Betriebsrat gebildet, der alle zwei Wochen in einem angemieteten Raum in Präsenz tagt und dem auch Vertreter von Corona-Risikogruppen angehören. Der Betrieb führt Dienstleistungen im Bereich FacilityManagement, Hotelreinigung etc. aus. Es sind ca. 610 Arbeitnehmer am Betriebssitz in Berlin beschäftigt.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Betriebsratssitzung per Videokonferenz und Ausstattung
Seite 60
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