Betriebsschließung wegen Corona-Pandemie gehört zum Betriebsrisiko
Problempunkt
Die Arbeitnehmerin war von 2016 bis April 2020 in einer Spielhalle auf Stundenlohnbasis beschäftigt. Wegen der Corona-Pandemie war die Arbeitgeberin zunächst aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung und anschließend gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der CoronaSchVO NRW gezwungen, den Spielhallenbetrieb zu schließen. Die Arbeitnehmerin hätte gem. Dienstplan im Monat April insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Die Arbeitgeberin hatte für den Betrieb Kurzarbeit angemeldet. Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin endete jedoch bereits Ende April 2020, sodass sie kein Kurzarbeitergeld beziehen konnte.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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