Betriebsübergang: Zuordnungsentscheidung statt Sozialauswahl
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Air Berlin als Flugbegleiterin mit Dienstort/Station Düsseldorf beschäftigt. Die Air Berlin führte mit geleasten Flugzeugen neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auch noch Flüge im sogenannten „Wet Lease“ für Unternehmen der Lufthansa-Gruppe durch. Dabei stellte Air Berlin die von ihr selbst geleasten Flugzeuge der Lufthansa-Gruppe als weiterer Leasingnehmerin mit Besatzung, Wartung und Versicherung zur Verfügung. Für ihren gesamten Flugbetrieb unterhielt Air Berlin Stationen an unterschiedlichen Flughäfen, z. B. in Düsseldorf, dem Dienstort der Klägerin.
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