Beweiswert einer AU-Bescheinigung und Rückzahlung von Entgelt

§§ 3, 5, 138 EfzG; § 812 Abs. 1 BGB; § 26 Abs. 3 SGB IV

1. Eine ärztliche AU-Bescheinigung muss der Arbeitgeber durch von ihm darzulegende und ggf. zu beweisende Umstände in ihrem Beweiswert erschüttern. Außerdem muss er den konkreten Vortrag des Arbeitnehmers zu den Umständen der Erkrankung und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit ggf. durch erfolgreiche Beweisführung widerlegen.

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur auf Abtretung des Erstattungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen den Sozialversicherungsträger nach § 26 Abs. 3 SGB IV gerichtet sein.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2024 – 12 Sa 1266/23

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Der Kläger war seit 15.11.2021 bei der Beklagten als Produktionsleiter beschäftigt. Am 26.10.2022 kündigte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mündlich das Arbeitsverhältnis. Am 27.10.2022 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank. Seit diesem Tag arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Mit Schreiben vom 28.10.2022, dem Kläger am selben Tag zugegangen, erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2022.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Beweiswert einer AU-Bescheinigung und Rückzahlung von Entgelt
Seite 56
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