Beweiswert einer AU-Bescheinigung und Rückzahlung von Entgelt
● Problempunkt
Der Kläger war seit 15.11.2021 bei der Beklagten als Produktionsleiter beschäftigt. Am 26.10.2022 kündigte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mündlich das Arbeitsverhältnis. Am 27.10.2022 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank. Seit diesem Tag arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Mit Schreiben vom 28.10.2022, dem Kläger am selben Tag zugegangen, erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2022.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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Mit dem Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Jahr 1994 beabsichtigten die Bundestagsfraktionen der damaligen
Problempunkt
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Lockdown und Betriebsrisiko
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Bisherige Rechtslage
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Problempunkt
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