Dankesformel ist kein Muss im Arbeitszeugnis
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Gegen die arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Das gerichtliche Verfahren wurde durch einen Beendigungsvergleich abschließend beigelegt. Mit dem Vergleich hat die Beklagte sich verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Die Parteien streiten über die Berichtigung des daraufhin ausgefertigten Arbeitszeugnisses. Die Beklagte hatte dieses zwar vergleichsgemäß erstellt, jedoch keine Schlussformel formuliert.
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●Problempunkt
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