●Problempunkt
Der Kläger hatte eine neunmonatige Ausbildung zum Schulbegleiter/Integrationsassistenten erfolgreich absolviert und war anschließend in dieser Funktion etwas mehr als zwei Jahre bei der Beklagten tätig. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde ihm ein Zeugnis erteilt, in dem u. a. ausgeführt war, dass er seine Aufgaben „stets zu unserer Zufriedenheit“ erfüllte.
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Prof. Dr. Arnd Diringer

· Artikel im Heft ·
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