Herausnahme der Abschlussformel im Zeugnis
Problempunkt
Die Klägerin war mehrere Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Sie begehrt die wiederholte Änderung ihres Endzeugnisses, nachdem sie mit ihrem Ausscheiden ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten hatte. Im Ursprungszeugnis fand sich auch eine Dankes- und Wunschformel. Dieses Arbeitszeugnis wurde auf den Wunsch der Klägerin geändert und neu ausgefertigt. Auch das geänderte Zeugnis enthielt die abschließende Dankes- und Wunschformel. Nachdem die Klägerin weitere Änderungen verlangt hatte, wurde ihr ein drittes Zeugnis übermittelt. In diesem wurde die Dankes- und Wunschformel ersatzlos gestrichen.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
Problemaufriss
Vor Inkrafttreten des HinSchG sahen sich (vermeintlich) hinweisgebende Arbeitnehmer nach der Meldung tatsächlicher oder mutmaßlicher
Weder § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO noch § 241 Abs. 2 BGB verpflichten den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu erteilen
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vorliegend war der
Problempunkt
Die Parteien streiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2021
Problempunkt
Mit Wirkung zum 1.6.2019 war der (spätere) Kläger – mit einer arbeitsvertraglich inkludierten Probezeit von sechs Monaten
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Gegen die arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung hatte der Kläger