Herausnahme der Abschlussformel im Zeugnis

§ 612a BGB; § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO

Unter dem Gesichtspunkt des Maßregelungsverbots ist das Interesse des Arbeitnehmers, die ihm zustehenden Rechte dem Arbeitgeber gegenüber in zulässiger Weise geltend zu machen, grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitgebers, den von ihm zuvor selbst gestalteten Zeugnisinhalt in Reaktion auf ein rechtmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers grundlos nachträglich zu ändern.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 6.6.2023 – 9 AZR 272/22

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war mehrere Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Sie begehrt die wiederholte Änderung ihres Endzeugnisses, nachdem sie mit ihrem Ausscheiden ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten hatte. Im Ursprungszeugnis fand sich auch eine Dankes- und Wunschformel. Dieses Arbeitszeugnis wurde auf den Wunsch der Klägerin geändert und neu ausgefertigt. Auch das geänderte Zeugnis enthielt die abschließende Dankes- und Wunschformel. Nachdem die Klägerin weitere Änderungen verlangt hatte, wurde ihr ein drittes Zeugnis übermittelt. In diesem wurde die Dankes- und Wunschformel ersatzlos gestrichen.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Herausnahme der Abschlussformel im Zeugnis
Seite 57
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Body Teil 1

Problemaufriss

Vor Inkrafttreten des HinSchG sahen sich (vermeintlich) hinweisgebende Arbeitnehmer nach der Meldung tatsächlicher oder mutmaßlicher

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Body Teil 1

Weder § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO noch § 241 Abs. 2 BGB verpflichten den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu erteilen

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Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vorliegend war der

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Problempunkt

Die Parteien streiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2021

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Problempunkt

Mit Wirkung zum 1.6.2019 war der (spätere) Kläger – mit einer arbeitsvertraglich inkludierten Probezeit von sechs Monaten

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Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Gegen die arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung hatte der Kläger