Delegation von Arbeitsschutzpflichten

§ 13 Abs. 2 ArbSchG; § 110 Abs. 1 SGB VII

Grobe Fahrlässigkeit i.S. d. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Bei der Delegation von Arbeitsschutzpflichten muss ein bestimmter Beschäftigter „den Hut aufhaben“.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

OLG Hamm, Beschluss vom 13.7.2021 – I-7U41/20

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Bild: Kzenon/stock.adobe.com

● Problempunkt

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, begehrt nach §§ 110, 111 SGB VII von der Beklagten zu 1, einem ihrer Mitgliedsunternehmen, und dem Beklagten zu 2, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1, den Ersatz ihrer Aufwendungen anlässlich eines Arbeitsunfalls. Bei diesem war der bei der Beklagten zu 1 beschäftigte 23-jährige Dachdeckergeselle A verletzt worden. Das Unternehmen hatte sich nicht die Mühe gemacht, einen oder ggf. mehrere Mitarbeiter aufgrund ihrer Fachkunde und Zuverlässigkeit zu Arbeitsschutzbeauftragten zu bestellen (§ 13 Abs.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

· Artikel im Heft ·

Delegation von Arbeitsschutzpflichten
Seite 57
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem LAG Baden-Württemberg klagte ein Werbetechniker auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 23.11.2021 – 5Sa88/21, rk.) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger wehrt sich gegen eine ihm erteilte Abmahnung. Er ist als Redakteur für eine Zeitschrift bei der Beklagten

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt zu einem Jahresbrutto von 450.000 Euro als leitender Einkäufer tätig. Der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Gemeint ist die Arbeitnehmerhaftung für eingetretene Schäden bei der mobilen Arbeit. Darunter fallen die Arbeit von zu Hause (sog. Homeoffice), aber