Delegation von Arbeitsschutzpflichten
● Problempunkt
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, begehrt nach §§ 110, 111 SGB VII von der Beklagten zu 1, einem ihrer Mitgliedsunternehmen, und dem Beklagten zu 2, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1, den Ersatz ihrer Aufwendungen anlässlich eines Arbeitsunfalls. Bei diesem war der bei der Beklagten zu 1 beschäftigte 23-jährige Dachdeckergeselle A verletzt worden. Das Unternehmen hatte sich nicht die Mühe gemacht, einen oder ggf. mehrere Mitarbeiter aufgrund ihrer Fachkunde und Zuverlässigkeit zu Arbeitsschutzbeauftragten zu bestellen (§ 13 Abs.
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