Delegation von Arbeitsschutzpflichten

§ 13 Abs. 2 ArbSchG; § 110 Abs. 1 SGB VII

Grobe Fahrlässigkeit i.S. d. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Bei der Delegation von Arbeitsschutzpflichten muss ein bestimmter Beschäftigter „den Hut aufhaben“.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

OLG Hamm, Beschluss vom 13.7.2021 – I-7U41/20

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, begehrt nach §§ 110, 111 SGB VII von der Beklagten zu 1, einem ihrer Mitgliedsunternehmen, und dem Beklagten zu 2, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1, den Ersatz ihrer Aufwendungen anlässlich eines Arbeitsunfalls. Bei diesem war der bei der Beklagten zu 1 beschäftigte 23-jährige Dachdeckergeselle A verletzt worden. Das Unternehmen hatte sich nicht die Mühe gemacht, einen oder ggf. mehrere Mitarbeiter aufgrund ihrer Fachkunde und Zuverlässigkeit zu Arbeitsschutzbeauftragten zu bestellen (§ 13 Abs.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Delegation von Arbeitsschutzpflichten
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