Diskriminierung wegen Forderung nach Deutsch als Muttersprache
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen der ethnischen Herkunft. Das beklagte Unternehmen verlegt das Magazin „Unternehmensjurist“. Es beauftragte im Februar 2013 eine Vermittlung mit der Suche nach zwei bis zum 17.5.2013 befristeten Bürohilfen zur Unterstützung eines Redakteurs für ein Buch. Der in der Ukraine geborene Kläger ist russischer Muttersprachler und studiert seit Oktober 2011 in Deutschland Psychologie und BWL. Er bewarb sich auf die Stellenausschreibung, die die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ enthielt. Der Kläger erhielt keine Zusage. Mit E-Mail vom 9.9.2013 bat der Kläger das Unternehmen um Rückmeldung. Am 11.9.2013 wurde ihm mitgeteilt, dass die Stelle anderweitig besetzt sei. Mit Schreiben vom 6.11.2013 machte er mit seiner Klage eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i. H. v. 9.600 Euro geltend. Das ArbG Frankfurt/Main wies seine am 7.2.2014 eingegangene Klage auf Entschädigung ab, das Hessische LAG verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 3.200 Euro.
Entscheidung
Das BAG bestätigt das LAG-Urteil. Es führt zunächst aus, dass der klagende Arbeitnehmer seinen Anspruch frist- und formgerecht innerhalb von zwei Monaten (§ 15 Abs. 4 Satz 1 AGG) schriftlich geltend gemacht hat. Die Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG hat frühestens am 11.9.2013 zu laufen begonnen, da dem Kläger erst an diesem Tag eine Ablehnung der Beklagten zugegangen ist. Die Geltendmachung des Anspruchs setzt eine auf den konkreten Beschäftigten und die konkrete Bewerbung bezogene Ablehnung voraus, dass die Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat. Dem vor der Anfrage des Klägers erfolgten Schweigen der Beklagten kommt kein Erklärungswert zu (vgl. BAG, Urt. v. 22.8.2013 – 8 AZR 574/12, BB 2014, S. 179). Nach dem BAG handelt es sich bei der Ablehnung i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf diese rechtsgeschäftsähnliche Handlung finden jedoch die Bestimmungen über Willenserklärungen entsprechende Anwendung. Dies hat zur Folge, dass in einem bloßen Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich keine Ablehnung i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG liegt. Im Falle einer Bewerbung ist regelmäßig der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung maßgeblich, weshalb dieser Zeitpunkt insoweit der frühestmögliche Zeitpunkt des Fristbeginns ist. In diesem Kontext hält das BAG die Fristen für eingehalten, obwohl der Kläger zeitlich deutlich hinter der Lage des nur bis zum 17.5.2013 befristeten Beschäftigungsverhältnisses angefragt hat. Bei Befristungen ist die in der Stellenausschreibung enthaltene vorweggenommene Ablehnung (mit Befristungsende) keine Ablehnung i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. Die Ablehnung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Damit hatte der Kläger die Fristen des § 15 Abs. 4 AGG und des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt.
Mit der Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ in der Stellenanzeige wurde der Kläger mittelbar diskriminiert. Damit wird zum Ausdruck gebracht, einen Bewerber gewinnen zu wollen, der im deutschen Sprachraum aufgewachsen ist. Denn „Muttersprache“ ist die Sprache, die man von Kind auf oder als Kind typischerweise von den Eltern gelernt hat. Die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ ist daher geeignet, Personen – wie den ukrainischen Kläger – wegen ihrer ethnischen Herkunft in besonderer Weise zu benachteiligen. Eine Rechtfertigung im Sinne eines Vollbeweises ist durch den Vortrag der Beklagten nicht zu erkennen. Es hat an einem substantiierten Vortrag dafür gefehlt, dass auch ein Nichtmuttersprachler diese besondere Sprachkenntnis besitzen könne.
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Konsequenzen
Kommt es in der ausgeschriebenen Position auf die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift an, darf nur dies in der Stellenanzeige zum Ausdruck gebracht werden. Ferner stellt das Gericht – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – klar, dass es sich bei der Ablehnung um eine rechtsgeschäftliche Handlung handelt. Im Falle einer Bewerbung ist danach der frühestmögliche Zeitpunkt der Fristauslösung der Zugang der Ablehnung und zwar unabhängig davon, ob der Bewerber anderweitig zuvor Kenntnis erlangte.
Praxistipp
In Stellenausschreibungen sollten Arbeitgeber die Formulierung „Deutsch als Muttersprache“ wegen des Diskriminierungsverbots unbedingt vermeiden und stattdessen durch „sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache“ ersetzen.
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