Druck-/Änderungskündigung einer un(v)erträglichen Mitarbeiterin

§§ 2, 1 Abs. 2 KSchG

Bei einer sog. Druckkündigung wird vom Arbeitgeber ein aktives Handeln verlangt, das darauf gerichtet ist, den Druck abzuwehren.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2023 – 7 Sa 61/23

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Problempunkt

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und Ansprüche auf Vergütung aus Annahmeverzug. Die 1971 geborene, verheiratete, einem Kind unterhaltsverpflichtete sowie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Chemielaborantin ist seit 1.1.1998 bei der Beklagten beschäftigt und verdient 5.100 Euro/Monat. Die Beklagte stellt Druckfarben und Pigmente her und unterhält drei Standorte in Y, C und X Die Klägerin ist in Y beschäftigt ohne Versetzungsklausel. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahr 2005 hatte sie immer wieder Konflikte im Team und mit Vorgesetzten.

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Druck-/Änderungskündigung einer un(v)erträglichen Mitarbeiterin
Seite 55
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