Eingruppierung und Unterrichtung des Betriebsrats

§§ 99, 101 BetrVG

Sieht ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vor, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig von sich aus auch die vorgesehene Entgeltstufe mitzuteilen. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet mit der Folge, dass die Frist für die Zustimmungsverweigerung nicht anläuft.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Beschluss vom 16.7.2024 – 1 ABR 25/23

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Die Arbeitgeberin betreibt Betriebe des Schienennahverkehrs. Sie bat den zuständigen Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung zweier Arbeitnehmer als Lokomotivführer unter Angabe der Entgeltgruppen des anwendbaren Tarifvertrags. Dem Zustimmungsersuchen war eine Anlage beigefügt, aus der sich u. a. ergab, dass die Arbeitnehmer bereits zuvor als Lokomotivführer bei anderen Eisenbahnunternehmen beschäftigt waren. Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung im Hinblick auf die vorgesehenen Eingruppierungen.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Eingruppierung und Unterrichtung des Betriebsrats
Seite 54
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