Einigungsstelle nach abgelehnter mobiler Arbeit im Ausland

§ 85 BetrVG; § 100 ArbGG

Es ist nicht Aufgabe der Einigungsstelle, im Verfahren nach § 85 BetrVG als Gutachter darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch gegeben sind.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Köln, Beschluss vom 7.3.2024 – 9 TaBV 6/24

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Betriebsrat und Arbeitgeber, eine Forschungseinrichtung, streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle für die Beschwerde des Arbeitnehmers Dr. K vom 4.10.2023 über die Ablehnung seines Antrags auf mobile Arbeit im Ausland. Die Beteiligten hatten eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit im Ausland abgeschlossen. In dieser ist geregelt, dass Beschäftigte nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung bei Vorliegen der funktionalen Voraussetzungen einen kollektiv-rechtlichen, nicht jedoch individuell einklagbaren Anspruch darauf haben, ihre Tätigkeit in Form flexibler Arbeit zu erbringen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Einigungsstelle nach abgelehnter mobiler Arbeit im Ausland
Seite 56
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