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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Örtlich zuständiges Arbeitsgericht bei Streit um Widerruf des Homeoffice
§ 48 Abs. 1, 1a ArbGG; § 17a Abs. 3Satz 2 GVG; § 35 ZPO
Problempunkt
Die Klägerin hatte ihre Arbeitsleistung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.6.2023 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 6.1.2025 im Homeoffice in Jena erbracht. Wohnort und Geschäftssitz des Arbeitgebers ist Köln.
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