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Illustration Justizia
Lesedauer: ca. 5 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Örtlich zuständiges Arbeitsgericht bei Streit um Widerruf des Homeoffice

§ 48 Abs. 1, 1a ArbGG; § 17a Abs. 3Satz 2 GVG; § 35 ZPO

Problempunkt

Die Klägerin hatte ihre Arbeitsleistung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.6.2023 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 6.1.2025 im Homeoffice in Jena erbracht. Wohnort und Geschäftssitz des Arbeitgebers ist Köln.

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