Örtlich zuständiges Arbeitsgericht bei Streit um Widerruf des Homeoffice

§ 48 Abs. 1, 1a ArbGG; § 17a Abs. 3Satz 2 GVG; § 35 ZPO

Arbeiten Arbeitnehmer ausschließlich oder ganz überwiegend im Homeoffice, so kann nach Wahl des Arbeitnehmers dies die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

ArbG Gera, Beschluss vom 6.3.2025 – 4 Ca 131/25

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Die Klägerin hatte ihre Arbeitsleistung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.6.2023 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 6.1.2025 im Homeoffice in Jena erbracht. Wohnort und Geschäftssitz des Arbeitgebers ist Köln. Eine Arbeitsleistung an dem in § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten Arbeitsort in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers in Köln wurde nur ausnahmsweise, auf keinen Fall regelmäßig, erbracht. Der Arbeitgeber widerrief das Homeoffice am 5.12.2024, wogegen sich die Klägerin vor dem ArbG Gera wendet. Der Arbeitgeber meint, das ArbG Köln wäre zuständig.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Örtlich zuständiges Arbeitsgericht bei Streit um Widerruf des Homeoffice
Seite 59
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