Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber
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Nach den §§ 164 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung darf nur unterbleiben, wenn der Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet ist.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
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Er Kläger hatte sich erfolglos unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Schwerbehinderung bei dem beklagten Bundesland
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Die Beklagte ist eine öffentliche Arbeitgeberin und hatte eine Stelle ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten
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Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und
Öffentliche Arbeitgeber können die Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nicht als entbehrlich ansehen. Selbst wenn eine
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Ein Heizungsunternehmen veröffentlichte über das Internetportal eBay-Kleinanzeigen eine Stellenausschreibung. Darin war