Erstattung von Fortbildungskosten

§ 307 BGB; §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 BBiG

Eine vom Verwender gestellte Klausel, die eine Rückzahlung von Fortbildungskosten unabhängig vom Verbleiben des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers vorsieht (sog. unbedingte Rückzahlungsklausel), benachteiligt den Vertragspartner nicht schon deshalb unangemessen, weil sie diesem nicht die Möglichkeit einräumt, der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu entgehen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 15.1.2022 – 9 AZR 144/21

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Der Kläger ist seit April 2016 bei dem Arbeitgeber als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt. Er absolvierte im Mai 2018 einen Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung als Co-Pilot auf einem Airbus A320. Die Parteien schlossen einen unverzinslichen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Lehrgangs ab. Das Darlehen war ab Beginn des Arbeitsverhältnisses in 94 Monatsraten zu tilgen.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Erstattung von Fortbildungskosten
Seite 55
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