Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten

§ 307 BGB

Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Die Vertragsparteien können wirksame Vereinbarungen über die Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung schließen. Dies gilt auch für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung zum Gegenstand haben.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 20.8.2024 – 9 AZR 259/23

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Der Kläger arbeitet als Flugzeugführer bei der Beklagten. Zuvor hatte er seine Grundschulung auf Basis eines Schulungs- und Darlehensvertrags begonnen.

Danach trägt der Kläger von den Gesamtkosten i. H. v. 110.000 Euro einen Eigenanteil i. H. v. 60.000 Euro. Dieser wurde dem Kläger darlehensweise überlassen und ist zur ratierlichen Rückzahlung per Verrechnung mit den späteren Gehaltszahlungen fällig. Den Rest trug die Beklagte.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten
Seite 50
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Body Teil 1

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