Fahrtzeit ist Arbeitszeit im Außendienst
Problempunkt
Der Kläger arbeitet bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst. Die Parteien streiten über die Vergütung von Fahrtzeiten. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband. Dieser hat u. a. Mantel- und Entgelttarifverträge geschlossen, an welche die Beklagte folglich gebunden ist. Zudem findet sich im gegenständlichen Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel zur Anwendung dieser Tarifverträge. Der Tarifvertrag legt fest, dass sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
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