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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Festlegung der Betriebsöffnungszeiten ist mitbestimmungsfrei
§ 87 Abs. 1 BetrVG; §§ 29, 129 BetrVG
Problempunkt
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsantrag des Betriebsrats, Arbeitnehmern den Zugang zum Betrieb vor 5:45 Uhr, hilfsweise 5:30 Uhr, zu verwehren. Die betriebsübliche Arbeitszeit beginnt frühestens um 6:00 Uhr. Der Zugang zum Betrieb ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt und erfolgt mittels Ausweis an sog. Vereinzelungsanlagen (Drehkreuze).
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