Festlegung der Betriebsöffnungszeiten ist mitbestimmungsfrei

§ 87 Abs. 1 BetrVG; §§ 29, 129 BetrVG

1. Eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber mit Nichtwissen bestreiten.

2. Liegt ein unwirksamer Beschluss vor, so kann dieser geheilt werden. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat beschlussfähig ist und die anwesenden Mitglieder einstimmig beschließen, über den Tagesordnungspunkt zu beraten und abzustimmen.

3. Nach § 129 BetrVG entscheidet das BR-Gremium über die Durchführung der BR-Sitzungen als präsenz, virtuell und/oder virtuell.

4. Werden Betriebsöffnungszeiten durch den Arbeitgeber festgelegt, so unterfällt dies der nicht mitbestimmten Organisation des Betriebs.

(Leitsätze des Bearbeiters)

Hessisches LAG, Beschluss vom 8.2.2021 – 16 TaBV 185/20

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsantrag des Betriebsrats, Arbeitnehmern den Zugang zum Betrieb vor 5:45 Uhr, hilfsweise 5:30 Uhr, zu verwehren. Die betriebsübliche Arbeitszeit beginnt frühestens um 6:00 Uhr. Der Zugang zum Betrieb ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt und erfolgt mittels Ausweis an sog. Vereinzelungsanlagen (Drehkreuze). Die Öffnungszeiten des Betriebs sind hingegen nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt.

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Seite 58
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