Festlegung der Betriebsöffnungszeiten ist mitbestimmungsfrei
Problempunkt
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsantrag des Betriebsrats, Arbeitnehmern den Zugang zum Betrieb vor 5:45 Uhr, hilfsweise 5:30 Uhr, zu verwehren. Die betriebsübliche Arbeitszeit beginnt frühestens um 6:00 Uhr. Der Zugang zum Betrieb ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt und erfolgt mittels Ausweis an sog. Vereinzelungsanlagen (Drehkreuze). Die Öffnungszeiten des Betriebs sind hingegen nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt.
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· Artikel im Heft ·


- Betriebliches Gesundheitsmanagement
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement ist in den Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Am Beispiel des Betriebssports wollen wir zeigen, wie die Maßnahmen am besten umzusetzen sind und welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen.
- Wellbeing im Unternehmen
Benefits und Incentives sollten für unvorhersehbare Situationen gut aufgestellt sein – und gleichzeitig Mitarbeiter und Unternehmen gerade in Krisen unterstützen. Es gilt also, schon vor der Krise die richtigen Benefits zu implemtieren – und diese flexibel und anpassbar zu gestalten. Welche Handlungsoptionen bestehen angesichts eines in Krisenzeiten oft höheren Kostendrucks insbesondere im Bereich des materiell hochwertigsten Benefits, der betrieblichen Altersversorgung?
- Anwesenheitsprämien
Die Ressource Mensch ist ein wertvoller und teurer Produktionsfaktor, mit dem wertschätzend umgegangen werden soll. Eine gute Mitarbeiterführung in den Unternehmen ist dabei ebenso wichtig wie menschengerechte Arbeitsbedingungen, d.h. New Work. Um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten und Fehlzeiten zu minimieren, denken viele Unternehmen auch über einen Leistungsanreiz in Form einer sog. Anwesenheits- oder Gesundheitsprämie nach.
- BEM in der Pandemie – Long Covid und die Folgen
Long-Covid-Erkrankungen stellen Arbeitgeber und HR-Verantwortliche vor große Herausforderungen. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist in dieser Situation für Unternehmen nicht nur regelmäßig verpflichtend. Es trägt auch dazu bei, mit dieser und anderen Erkrankungen umzugehen, dass Arbeitnehmer entweder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet werden kann.
- Fallstricke beim BEM
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement kann ein hilfreiches Instrument der Fürsorge sein. Gleichzeitig hat das BEM in den letzten Jahren im Vorfeld der krankheitsbedingten Kündigungen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Obwohl – oder weil – es keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Verfahrens gibt, sind bei der Durchführung eines BEM viele Einzelheiten zu beachten.
- Die schriftliche Befragung im Rahmen des BEM
Oftmals wird das BEM-Verfahren von Mitarbeitern abgelehnt, weil es eine „übergriffige“ Befragung befürchtet oder die Gesprächsform als zu belastend empfunden wird. Dennoch ist es für Arbeitgeber wichtig, zügig zu erfahren, wo und welche ggf. (Mit-)Ursachen für die häufigen oder langen Erkrankungen des Mitarbeiters ausschlaggebend sind und wie die betriebliche Präsenz verbessert werden kann. Die schriftliche Befragung ist zunächst mit der Arbeitnehmervertretung abzustimmen. Die konkrete Ausgestaltung wird in diesem Beitrag erläutert.


- Nach der Betriebsratswahl
- Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Wahl
- Konstituierung des neuen Betriebsrats
- Kosten des Wahlvorstands
- Bildung von Ausschüssen
- Freistellungsanspruch der Betriebsratsmitglieder
- Schulungsanspruch des Betriebsrats
- Rechtliche Einordnung
- Einführung in die Grundlagen
- Erforderlichkeit der Grundlagenschulungen
- Erforderlichkeit von Spezialseminaren
- Betriebsrat und Datenschutz
- Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit
- Rechtschutzmöglichkeiten der Arbeitgeberseite
- Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
- Maßstab des Datenschutzes für den Betriebsrat
- Unterstützung nach §79a S. 3 BetrVG
- Inhalt der Unterstützungspflicht des Betriebsrats
- Welche Informationen muss der Betriebsrat preisgeben?
- Unterstützungspflicht vs. Verschwiegenheitspflicht
- Sozialplan: Muss ein Betriebsrat schon bestehen?
- Im Interview mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christoph Kurzböck zur Rechtsprechung des BAG zur Voraussetzung eines bestehenden Betriebsrats bei Aufstellung eines Sozialplans bei der Planung der Betriebsänderung.
Problempunkt
Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen