Freizeitausgleichsanspruch des Betriebsrats
Problempunkt
Die Parteien streiten über Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. Hintergrund war der Freizeitausgleichsanspruch eines Betriebsratsmitglieds, der in vollkontinuierlicher Wechselschicht arbeitete (Früh-, Spät-, Nacht-, Freischichtwoche) und während seiner Freischicht am 23.7.2015 an einer Betriebsratssitzung teilnahm, die insgesamt 7 Stunden und 18 Minuten dauerte. Die beklagte Arbeitgeberin hatte das Betriebsratsmitglied bereits in der Nachtschicht in der Woche zuvor unter Fortzahlung der Vergütung für acht Stunden von der Arbeit freigestellt.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Volker Stück

· Artikel im Heft ·
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 4.10.2021 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis
Die Klägerin ist seit 1992 bei dem beklagten Land im Gefangenenbewachungsdienst gemäß TV-L vollzeitig beschäftigt. Der Arbeitgeber stellt
Vergütung nach der (richtigen) Vergleichsgruppe
Ausgangspunkt für die Bestimmung einer rechtskonformen Betriebsratsvergütung ist die
Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von
Die korrekte Bestimmung der Vergütung vollständig freigestellter Betriebsratsmitglieder stellt eine Herausforderung für Unternehmen dar
Ein Betriebsratsmitglied schloss mit seinem Arbeitgeber im März 2020 einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021