Freizeitausgleichsanspruch des Betriebsrats

§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 611a BGB

Es kommt für den Freizeitausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG allein darauf an, ob die Tätigkeit für das Gremium aus betriebsbedingten Gründen zu einer Zeit zu leisten war, als keine Arbeitsleistungen zu erbringen waren.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 15.5.2019 – 7 AZR 397/17

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. Hintergrund war der Freizeitausgleichsanspruch eines Betriebsratsmitglieds, der in vollkontinuierlicher Wechselschicht arbeitete (Früh-, Spät-, Nacht-, Freischichtwoche) und während seiner Freischicht am 23.7.2015 an einer Betriebsratssitzung teilnahm, die insgesamt 7 Stunden und 18 Minuten dauerte. Die beklagte Arbeitgeberin hatte das Betriebsratsmitglied bereits in der Nachtschicht in der Woche zuvor unter Fortzahlung der Vergütung für acht Stunden von der Arbeit freigestellt.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Freizeitausgleichsanspruch des Betriebsrats
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