Gesamtzusage und ablösende Betriebsvereinbarung
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer im öffentlichen Personennahverkehr tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte in der Vergangenheit dem Kläger und seiner Ehefrau kostenfreie Fahrausweise für den ÖPNV. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers wurde hierfür plakativ geworben: „Als Mitarbeiter der EVAG haben Sie und Ihre Frauen immer freie Fahrt.“ Im Jahr 2015 vereinbarte der Betriebsrat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die „Betriebsvereinbarung FirmenTicket“ (BV 2015). Darin wurde abschließend geregelt, wer wann und welches Firmenticket beziehen kann.
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Dr. Jan-David Jäger

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Problempunkt
Der Kläger war seit 1992 bei der E-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt. Bei dem Arbeitgeber galt seit
Problempunkt
Der Kläger erhielt aus seiner Vorbeschäftigung bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Altersversorgung beim
Problempunkt
Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war zunächst bei der D AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten
Problempunkt
Der Kläger, der Mitglied der IG Metall ist, war seit 2014 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S GmbH
Zwecke und Modelle
Die Anschaffung von Arbeitskleidung dient regelmäßig zwei Zwecken:
- Aus Arbeitsschutz-
Die Parteien stritten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger für seine 45-jährige Betriebszugehörigkeit zu zahlende