Gesamtzusage und ablösende Betriebsvereinbarung

§§ 145, 151, 157 BGB und § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG

Ein Arbeitnehmer muss bei der Begründung von Ansprüchen auf Sachleistungen im Wege der Gesamtzusage regelmäßig davon ausgehen, dass die vertraglichen Absprachen einer Änderung durch betriebliche Normen unterliegen.

BAG, Urteil vom 30.1.2019 – 5 AZR 450/17

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Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer im öffentlichen Personennahverkehr tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte in der Vergangenheit dem Kläger und seiner Ehefrau kostenfreie Fahrausweise für den ÖPNV. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers wurde hierfür plakativ geworben: „Als Mitarbeiter der EVAG haben Sie und Ihre Frauen immer freie Fahrt.“ Im Jahr 2015 vereinbarte der Betriebsrat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die „Betriebsvereinbarung FirmenTicket“ (BV 2015). Darin wurde abschließend geregelt, wer wann und welches Firmenticket beziehen kann.

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Dr. Jan-David Jäger

Rechtsanwalt, Eversheds Sutherland (Germany) LLP, München

· Artikel im Heft ·

Gesamtzusage und ablösende Betriebsvereinbarung
Seite 491
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Problempunkt

Der Kläger erhielt aus seiner Vorbeschäftigung bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Altersversorgung beim

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Problempunkt

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und einen Schadensersatzanspruch.

Die Klägerin war

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Zwecke und Modelle

Die Anschaffung von Arbeitskleidung dient regelmäßig zwei Zwecken:

  • Aus Arbeitsschutz-
Frei
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Problempunkt

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

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Problempunkt

Die Beteiligte K absolvierte ab dem 1.8.2013 ein duales Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster. Das

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Was weiterhin gilt

1. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich