Gesetzliche Ruhepause: Lage und Ruhezeit

§ 315 BGB; § 4 ArbZG; § 87 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, ist der in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehenen Anforderung des „im Voraus feststehend“ auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zweck der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung dieses Zeitraums verfügen kann.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Urteil vom 25.7.2024 – 8 AZR 225/23

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Der Kläger war in der Produktion der Beklagten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden im vollkontinuierlichen 5-Schicht-System beschäftigt. Die Arbeitszeit war in wechselndem Rhythmus unterschiedlich auf die Wochentage verteilt. Die tägliche Arbeitszeit ohne Pausen betrug werktags 7 Stunden und 40 Minuten sowie sonntags 11 Stunden und 25 Minuten. Die sich daraus ergebende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 32,18 Stunden wurde durch sog. zusätzliche Einbring-Schichten aufgefüllt.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Gesetzliche Ruhepause: Lage und Ruhezeit
Seite 54
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