„Haltbarkeit“ eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

§ 167 Abs. 2 SGB IX; § 1 Abs. 2 KSchG

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21

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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten seit 2001 beschäftigt. Im Jahr 2017 war er an 40 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, 2018 an 61 und 2019 an 103 Arbeitstagen. Auf Einladung der Beklagten führten die Parteien am 5.3.2019 ein Gespräch zur Durchführung eines BEM. In dem auch vom Kläger unterzeichneten Erhebungsbogen vom selben Tag ist u. a. angegeben, dass kein „zusätzlicher Sachverständiger (z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit)“ eingebunden werden soll.

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„Haltbarkeit“ eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
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Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM

§ 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und

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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung. Die schwerbehinderte

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Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, wobei die Arbeitgeberin aufgrund der tariflichen Regelung

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Was bedeutet bEM?

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