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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
„Haltbarkeit“ eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
§ 167 Abs. 2 SGB IX; § 1 Abs. 2 KSchG
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten seit 2001 beschäftigt. Im Jahr 2017 war er an 40 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, 2018 an 61 und 2019 an 103 Arbeitstagen. Auf Einladung der Beklagten führten die Parteien am 5.3.2019 ein Gespräch zur Durchführung eines BEM.
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