Hinausschieben der Altersgrenze und Änderung von Arbeitsbedingungen

§ 41 SGB VI; § 14 TzBfG

Im Anwendungsbereich des § 41 Satz 3 SGB VI nicht zu beanstanden ist, wenn die Arbeitsvertragsparteien in einer Abrede über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig auch Änderungen sonstiger Arbeitsbedingungen vereinbaren.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.4.2020 – 3 Sa 98/19

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Problempunkt

Vor dem Hintergrund eines virulenten Fachkräftemangels sowie einer fortschreitenden Überalterung der Gesellschaft rückt insbesondere eine Beschäftigung älterer Mitarbeiter in den Fokus von Personalabteilungen. Eine (Weiter-)Beschäftigung von Arbeitnehmern über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus indiziert wiederum eine Vielzahl sozialversicherungs-, beitrags-, steuer- und arbeitsrechtlicher Fragestellungen.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Hinausschieben der Altersgrenze und Änderung von Arbeitsbedingungen
Seite 56
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Body Teil 1

Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die

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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Erreichen

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Der Kläger begehrte eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG, denn er wurde – aus seiner Sicht altersbedingt – bei der Besetzung einer

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Der Trend ist klar: Der demografische Wandel in Deutschland führt zu einer stetigen Alterung und Schrumpfung der Bevölkerung. Zusätzlich

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Die Bestimmungen der §§ 305 bis 310 BGB gelten bei allen Arbeitsverträgen und sonstigen individualrechtlichen Vereinbarungen, welche der

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Problempunkt

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten nach langjähriger