Infektion mit Coronavirus am Arbeitsplatz

§ 104 Abs. 1 SGB VII; §§ 280 Abs. 1, 618 Abs. 1 BGB

Aus dem Zweck des § 104 SGB VII folgt, dass für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich ist. Der Vorsatz des Schädigers muss daher nicht nur die Verletzungshandlung an sich, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Thüringen, Urteil vom 7.11.2023 – 1Sa91/23

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Sachverhalt

Der Kläger ist der Ehemann der 2021 verstorbenen Arbeitnehmerin. Diese war seit dem 1.1.1991 als Küchenhilfe in der Kantine der vom Beklagten betriebenen Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt. In der Küche arbeitete sie mit zwei weiteren Küchenmitarbeiterinnen zusammen. Alle drei Mitarbeiterinnen erkrankten im Februar 2021 an Corona. Die Ehefrau des Klägers verstarb nach einer Pneumonie und schließlich an einem septischen Multiorganversagen.

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Infektion mit Coronavirus am Arbeitsplatz
Seite 61
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