Innerbetrieblicher Weg zum Getränkeautomaten zwecks Kaffeeholen ist unfallversichert

§ 8 Abs. 1 SGB VII

1. Das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

2. Ein grundsätzlich versicherter Weg in der Sphäre des Arbeitgebers wird nicht durch die Tür des Raumes begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.

(Leitsätze des Gerichts)

LSG Hessen, Urteil vom 7.2.2023 – L3U202/21

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Eine 1965 geborene Verwaltungsangestellte rutschte am 25.1.2021, 15:30 Uhr, auf dem Weg zu dem im Sozial-/Pausenraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Sie arbeitete danach noch bis 16:00 Uhr weiter. Der Boden war von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden. Mit einem Warnschild wurde auf die Rutschgefahr hingewiesen. Bis 11:00 Uhr bietet in dem Raum, der als „Sozialraum“ des Finanzamtes und nicht als Kantine bzw. als Raum des Kantinenvereins gekennzeichnet ist, ein Beschäftigter des Kantinenvereins Brötchen und Getränke an.

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Innerbetrieblicher Weg zum Getränkeautomaten zwecks Kaffeeholen ist unfallversichert
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Frei
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