Integrationsamt: Arbeitsverhältnis endet aufgrund Bedingungseintritts

§§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG; 92 SGB IX a. F.

In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf des Monats endet, in welchem dem Arbeitnehmer der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Damit wird die Beendigung an einen Bedingungseintritt geknüpft, so dass das Arbeitsverhältnis gem. § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach entsprechender Unterrichtung durch den Arbeitgeber endet. Bei Schwerbehinderten ist zur Beendigung dann auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16.1.2018 – 7 AZR 622/15

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Integrationsamt: Arbeitsverhältnis endet aufgrund Bedingungseintritts
Seite 731
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