Karfreitag: Recht auf Feiertag steht allen Arbeitnehmern zu

§ 7 Abs. 3 des österreichischen Arbeitsruhegesetzes

Die Gewährung eines bezahlten Feiertages am Karfreitag in Österreich allein für diejenigen Arbeitnehmer, die einer bestimmten Kirche angehören, stellt eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung dar.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

EuGH, Urteil vom 22.1.2019 – C-193/17

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

In dem Verfahren hatten sich die Richter mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Feiertag mit eindeutigem konfessionellen Bezug für einen Arbeitnehmer, unabhängig von dessen Religionszugehörigkeit, einen Anspruch auf Feiertagszuschlag begründen kann und ob die Gewährung eines Feiertags allein für Arbeitnehmer einer bestimmten Kirche eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung darstellt.

Dem Urteil des EuGH ging ein Rechtsstreit zwischen einem konfessionslosen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber vor dem Obersten Gerichtshof in Österreich voraus.

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Aziza Yakhloufi

RAin undRA und FAin für Arbeitsrecht, Rödl & Partner, Eschborn

· Artikel im Heft ·

Karfreitag: Recht auf Feiertag steht allen Arbeitnehmern zu
Seite 371
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