Kein Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung bei Geldsorgen

§§ 3 ff. BetrAVG; § 241 Abs. 2 BGB

1. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine für seinen Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung bei finanziellen Engpässen des begünstigten Arbeitnehmers zu kündigen, damit dieser den Rückkaufswert erhält.

2. Der Arbeitgeber darf bei seiner Entscheidung sozialpolitische Erwägungen mit einbeziehen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 586/16

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Häufig bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eine Direktversicherung an. Durch Entgeltumwandlung wird hierbei über Jahre ein Vermögen angespart, das dem Arbeitnehmer im Ruhestand ausgezahlt wird, um Versorgungslücken zu schließen. Findige Mitarbeiter kommen häufig auf die Idee, sich das hierdurch angesparte Vermögen frühzeitig auszahlen zu lassen und zum Ausgleich von Schulden zu verwenden.

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RAin Kerstin Weckert

· Artikel im Heft ·

Kein Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung bei Geldsorgen
Seite 615
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