Kein Anspruch auf mobile Arbeit im/aus dem Ausland

§ 106 GewO; § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG

1. Eine Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung einer Auslandsarbeit gegen den Arbeitgeber – hier vier Wochen mobile Arbeit bei dem Lebensgefährten in der Schweiz.

2. Von ausländischen Behörden erteilte Auskünfte bieten dem Arbeitgeber keine Gewähr, dass der Sachverhalt rechtssicher unter allen relevanten Gesichtspunkten geprüft wurde.

(Leitsätze des Bearbeiters)

ArbG München, Urteil vom 27.8.2021 – 12 Ga 62/21

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Auslandsarbeit zu genehmigen. Die Beklagte erbringt bundesweit an ca. 40 Standorten ITK-Dienstleistungen im sicherheitsrelevanten Bereich, insbesondere für die Bundeswehr. Die 1968 geborene ledige, kinderlose Klägerin ist seit dem 1.11.2010 bei ihr im Bereich Finance beschäftigt. Sie wohnt in München und arbeitet in der dortigen Niederlassung. Bis zum Juni 2021 unterhielt die Beklagte keine Niederlassungen, eigenen Betriebe im Ausland, sondern begleitete die Bundeswehr nur bei Auslandseinsätzen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kein Anspruch auf mobile Arbeit im/aus dem Ausland
Seite 58
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