Kein Anspruch auf wortlautidentische Arbeitszeugnisse

§§ 241, 611, 611a BGB; §§ 106, 109 GewO

1. Ein Arbeitgeber bleibt zur Vornahme einer individuellen Bewertung von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis freilich auch dann berechtigt, falls der jeweilige Arbeitnehmer (ausschließlich) innerhalb agiler Arbeitsmethoden bzw. als Mitglied eines sog. Scrum-Teams eingesetzt wurde.

2. Allein eine Tätigkeit innerhalb agiler Arbeitsmethoden bzw. als Mitglied eines sog. Scrum-Teams gewährt dem einzelnen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein einheitliches, dem Wortlaut und Inhalt etwaiger Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen anderer gleichsam innerhalb agiler Arbeitsmethoden eingesetzter Arbeitnehmer bzw. Mitglieder des selben Scrum-Teams entsprechendes Arbeitszeugnis.

(Leitsätze des Bearbeiters)

ArbG Lübeck, Urteil vom 22.1.2020 – 4 Ca 2222/19

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines mit Ablauf zum 31.1.2019 befristeten Arbeitsvertrags als Testingenieur in der Entwicklungsabteilung beschäftigt. Gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern wurde der Kläger innerhalb von sog. Scrum-Teams eingesetzt. „Scrum“ ist ein aus der Softwareentwicklung abgeleitetes Vorgehensmodell beim Projekt- und Produktmanagement – kennzeichnend für die agile Arbeitsmethode „Scrum“ ist gleichermaßen ein temporärer Verzicht auf (fachliche bzw. arbeitsbezogene) Weisungen sowie eine Abkehr von konventionellen Hierarchien zugunsten autonom agierender Teams.

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David Johnson

MBA, LL.M. (Stellenbosch), Rechtsanwalt, Compliance Officer (Univ.), München

· Artikel im Heft ·

Kein Anspruch auf wortlautidentische Arbeitszeugnisse
Seite 59
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