Kein Anspruch einer Gewerkschaft auf Veröffentlichungen im Intranet des Arbeitgebers

Art. 9 Abs. 3 GG; § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG

1. Für die Geltendmachung eines Anspruchs einer Gewerkschaft auf arbeitgeberseitige Veröffentlichung von Informationen im Intranet des Arbeitgebers ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG eröffnet.

2. Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt allerdings kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige Veröffentlichung von Informationen im Intranet des Arbeitgebers.

(Leitsatz des Gerichts)

ArbG Hamburg, Urteil vom 31.3.2022 – 4Ca248/21

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Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob die klagende Arbeitnehmervereinigung DHV von dem beklagten Unternehmen verlangen kann, Informationen im unternehmenseigenen Intranet zu veröffentlichen. Die Klägerin ist eine Arbeitnehmervereinigung, die nach BAG-Beschluss vom 22.6.2021 (1 ABR 28/20,NZA 2022, S. 575) mangels hinreichender Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler seit dem 21.4.2015 nicht mehr tariffähig ist. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie unterhält eine verzweigte Geschäftsstellenstruktur.

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Problemaufriss

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