Kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst

§ 11 KSchG; Art. 12 GG

Die bei der Gesamtabwägung zur Beurteilung der Böswilligkeit i. S. d. § 11 Nr. 2 KSchG nach Treu und Glauben unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zu berücksichtigenden Obliegenheiten des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertragsverhältnis und der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 15.1.2025 – 5 AZR 135/24

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt und verlangt Annahmeverzugsvergütung, nachdem sie sich erfolgreich gegen zwei Kündigungen gewehrt hatte. Die Beklagte hatte ihr eine Änderungskündigung ausgesprochen, woraufhin die Klägerin Änderungsschutzklage erhob und einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machte. Die Klägerin war sodann bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und bezog auch Arbeitslosengeld.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst
Seite 52
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Body Teil 1

Ob in derartigen Situationen tatsächlich eine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist oder nicht, war für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung

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Problempunkt

Zunächst hatte die Beklagte eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Der Kläger lehnte das

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Body Teil 1

Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach Ausspruch einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung besteht dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es

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Kommt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, schuldet er nur dann die Vergütung, wenn der Mitarbeiter es nicht

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Voraussetzungen für Annahmeverzug nach einer Kündigung

Grundsätzlich gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die

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Tschöpe (Hrsg.), Verlag Dr. Otto Schmidt, 14. Auflage, 2025, 3.536 Seiten, Preis: 189 Euro

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