Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase

§ 3 BUrlG

Bei der Berechnung gesetzlicher Urlaubsansprüche sind Zeiträume unbezahlten Sonderurlaubs regelmäßig mit „null“ Arbeitstagen einzupreisen. Für die Freistellungsphase eines Sabbaticals im Blockmodell entstehen – infolge der Befreiung von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung – mithin grundsätzlich keine gesetzlichen Urlaubsansprüche.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.2.2024 – 1Sa1108/23

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●Problempunkt

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt und kraft individualvertraglicher Inbezugnahme fand auf das Arbeitsverhältnis insbesondere der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase
Seite 56
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Body Teil 1

Die Klägerin vereinbarte mit dem Arbeitgeber ein Sabbatical in der Zeit vom 1.11.2019 bis 30.9.2022.

Während dessen

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Vorteile

Die bei Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretungen beliebte Altersteilzeit (ATZ) ist in der betrieblichen Praxis noch häufig

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● Problempunkt

Die Parteien stritten über die finanzielle Abgeltung von 30 Urlaubstagen. Ab dem 25.11.2020 wurde der Arbeitnehmer mit

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In diesem Fall des LAG Hamm (Urt. v. 9.2.2022 – 9 Sa 1031/21, Rev. eingelegt unter dem Az. 9 AZR 129/22) begehrte ein

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Die Parteien streiten um den Ausgleich des im Minus stehenden Arbeitszeitkontos. Das seit dem 1.10.2018 bestehende