Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase

§ 3 BUrlG

Bei der Berechnung gesetzlicher Urlaubsansprüche sind Zeiträume unbezahlten Sonderurlaubs regelmäßig mit „null“ Arbeitstagen einzupreisen. Für die Freistellungsphase eines Sabbaticals im Blockmodell entstehen – infolge der Befreiung von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung – mithin grundsätzlich keine gesetzlichen Urlaubsansprüche.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.2.2024 – 1Sa1108/23

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●Problempunkt

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt und kraft individualvertraglicher Inbezugnahme fand auf das Arbeitsverhältnis insbesondere der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase
Seite 56
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Die Klägerin vereinbarte mit dem Arbeitgeber ein Sabbatical in der Zeit vom 1.11.2019 bis 30.9.2022.

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Herausforderungen und rechtlicher Rahmen

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Ausgangslage

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Problempunkt

Die Parteien streiten um die Kürzung von Urlaubsansprüchen infolge von Kurzarbeit. Die Klägerin ist in Teilzeit bei der

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In diesem Fall des LAG Hamm (Urt. v. 9.2.2022 – 9 Sa 1031/21, Rev. eingelegt unter dem Az. 9 AZR 129/22) begehrte ein