Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal

§§ 117 Abs. 2 Satz 1, 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG

Tarifliche Rechtsnormen haben eine – nur – geltungsbereichsbezogene Wirkung zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG.

Der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, durch den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe eine Vertretung errichtet ist, beschränkt sich auf diese Gruppe und erlaubt nicht den Versuch oder den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die nicht vom Geltungsbereich erfasste Arbeitnehmer betrifft.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21.1.2020 – 1 AZR 149/19, 1 AZR 295/19 u. a.

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war als Flugbegleiterin bei Air Berlin beschäftigt, über deren Vermögen am 1.11.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am selben Tag zeigte der beklagte Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit an. Bei Air Berlin bestanden zwei durch Tarifvertrag errichtete Personalvertretungen, und zwar eine für das im Cockpit tätige Personal und eine weitere für das in der Kabine eingesetzte. Air Berlin hatte mit ver.di am 7.6.2016 einen Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal (TVPV) abgeschlossen. Dieser sieht in § 83 (1) und (3) einen Anspruch auf Nachteilsausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer vor, wenn von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abgewichen oder eine geplante Betriebsänderung ohne den Versuch eines Interessenausgleichs durchgeführt wird. Ergänzend hält § 80 TVPV unter der Überschrift „Betriebsänderungen“ u. a. fest, dass die Personalvertretung Kabine über geplante Änderungen des Flugbetriebs, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten war und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten waren. Als Betriebsänderung definierte Satz 1 Nr. 1 die „Einschränkung und Stilllegung des ganzen Flugbetriebs oder von wesentlichen Teilen“.

Anfang Oktober 2017 informierte Air Berlin die Personalvertretung Kabine über die geplante Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31.1.2018 und bat um Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug erfolgte Ende Oktober 2017. Den Piloten und dem Bodenpersonal wurde Ende November 2017 nach Abschluss von Interessenausgleichen mit der Personalvertretung Cockpit und dem Gesamtbetriebsrat Boden gekündigt. Nachdem Air Berlin zum gleichen Zeitpunkt die Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine über einen Interessenausgleich für gescheitert erklärte, wurde ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle eingeleitet. Diese erklärte sich am 10.1.2018 jedoch für unzuständig. Der Beklagte kündigte hieraufhin Ende Januar 2018 die Arbeitsverhältnisse der in der Kabine beschäftigten Arbeitnehmer, darunter auch das der Klägerin. Am 30.4.2019 zeigte er beim Insolvenzgericht Neumasseunzulänglichkeit an. Das Gericht erließ am selben Tag ein Zwangsvollstreckungsverbot für bis zum 30.4.2019 begründete Neumasseverbindlichkeiten.

Die Klägerin verlangte die Zahlung von 49.400 Euro (brutto), hilfsweise Feststellung. Sie war der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu. Durch die Kündigung der Piloten sei eine Betriebsänderung durchgeführt worden, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht zu haben.

Entscheidung

Der Antrag auf Zahlung war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da selbst ein stattgebendes Urteil aufgrund der Anordnung des Zwangsvollstreckungsverbots des Insolvenzgerichts nicht hätte vollstreckt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2019 – IX ZB 67/18, ZInsO 2019, S. 1160).

Die Feststellungsklage war unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 TVPV zustand. Die Schuldnerin hatte die Betriebsänderung i. S. d. § 80 TVPV, also die Kündigungen des Kabinenpersonals, nicht durchgeführt, ohne zuvor über diese einen Interessenausgleich einschließlich der Anrufung der Einigungsstelle hinreichend versucht zu haben. Bei gesetzeskonformer Auslegung bezog sich der tarifvertragliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nach § 83 Abs. 3 TVPV nur auf den Versuch einer Einigung über kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Auf sonstige von der Schuldnerin zur Stilllegung des ganzen Flugbetriebs als betriebliche Organisationseinheit vorgenommene Maßnahmen, wie die Kündigung der Piloten, kam es nicht an.

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Konsequenzen

Tarifliche Regelungen zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs, die der gesetzlichen Norm des § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG nachgebildet sind, bezwecken – wie das Gesetz auch – zum einen den präventiven Schutz der Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats. Zum anderen wird die Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs, jedenfalls dann, wenn infolge der Betriebsänderung Arbeitnehmer entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, durch das Entstehen eines individuellen Abfindungsanspruchs sanktioniert (vgl. BAG, Urt. v. 12.2.2019 – 1 AZR 279/17,AuA 7/19, S. 437).

§ 1 Abs. 1 TVG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, in einem Tarifvertrag Rechtsnormen zur Ordnung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen zu vereinbaren. Zu solchen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsnormen gehören auch Bestimmungen, die – wie hier der TVPV – die Errichtung einer Vertretung für Arbeitnehmer des Flugbetriebs vorsehen und die Beziehungen zwischen dieser Interessenvertretung und dem Arbeitgeber näher ausgestalten. Wird eine solche Interessenvertretung, die auf der Grundlage des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch einen Tarifvertrag errichtet ist, im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern beschränkt, können wegen der normativen Wirkung des § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 TVG auch nur Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden, die diese Gruppe betreffen.

Praxistipp

Eine tarifliche Regelung eines nur für einen beschränkten Arbeitnehmerkreis geltenden Tarifvertrags, nach welcher sich der Inhalt des mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung zu verhandelnden Interessenausgleichs auf das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ einer Stilllegung bezieht, kann immer nur den konkreten Arbeitnehmerkreis betreffen. Der Verhandlungsanspruch umfasst daher nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die – unter Berücksichtigung der Tarifpluralität – ausschließlich das vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasste Personal betreffen.

Dr. Ralf Laws

Dr. Ralf Laws
LL.M. M.M., Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
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Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal
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