Problempunkt
Die 1968 geborene Klägerin ist seit 1999 in der Verwaltung des Eigenbetriebs Stadtentsorgung beschäftigt. Sie war seit 2017 arbeitsunfähig erkrankt und leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Mai 2019 begann sie die Wiedereingliederung und brachte ihren Hund P mit zur Arbeit. Unter Verweis auf das unklare Risiko bei Haustieren für das Coronavirus wurde ab April 2020 das Mitbringen von Haustieren verboten. Nach einem Gespräch durfte die Klägerin ihren Hund zunächst weiter mitbringen. Dieser sollte aber auf der Terrasse und im Garten bleiben.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Volker Stück
· Artikel im Heft ·
Anspruch, Direktions- und Hausrecht
Ein Anspruch i. S. d. § 194 BGB des Arbeitnehmers auf die Mitnahme von Tieren ins Büro kann sich
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Die 1968 geborene Klägerin bewarb sich ohne
Überblick: Alkohol- und Suchtmittelverbote im Arbeitsverhältnis
Im Arbeitsverhältnis besteht kein grundsätzliches Alkohol- und
Lieber Herr Dr. Antonic, welche Aufgabenbereiche übernehmen Manager auf Zeit?
In einem Jobcenter galt eine Gleitzeitvereinbarung mit einer Rahmenarbeitszeit zwischen 6:00 und 19:00 Uhr. Die Mitarbeiter können die
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung. Die schwerbehinderte