Kein Übernahmeanspruch aus § 78a BetrVG für dualen Bachelorstudenten

§ 78a BetrVG

Die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses Bachelor of Arts im Rahmen eines dualen Studiums durchzuführende betriebliche Praxisphase ist keine Berufsausbildung i. S. v. § 78a BetrVG. Verlangt ein Betriebsratsmitglied in dieser Lage seine Weiterbeschäftigung nach Abschluss des dualen Studiengangs, kommt kein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 BetrVG zustande.

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Beschluss vom 17.6.2020 – 7 ABR 46/18

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligte K absolvierte ab dem 1.8.2013 ein duales Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster. Das Studium war in drei Abschnitte gegliedert. Für die praktische Studienzeit schloss die Beteiligte mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin einen „Studienvertrag“ mit der Bezeichnung „Berufsintegrierende Ausbildung zum Bachelor of Arts“. Der Studienvertrag enthielt u. a. eine Ausbildung als Industriekauffrau und erwähnte ausdrücklich, dass die Anstellung der Ermöglichung eines dualen Studiums diente.

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Kein Übernahmeanspruch aus § 78a BetrVG für dualen Bachelorstudenten
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